Barrierefreiheit von Websites, Onlineshops & Apps
Ab Juni 2025 tritt eine neue Regelung zur Barrierefreiheit in Kraft, die jedoch nicht pauschal für alle Websites, Onlineshops und Apps gilt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um.
Viele Unternehmen sorgen sich um den Aufwand, doch oft sind die Anpassungen einfacher als erwartet.

Stratify verfügt über umfassende Expertise in diesem Bereich und unterstützt Unternehmen dabei, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – oft mit überschaubaren Anpassungen. Besonders wichtig ist, dass Barrierefreiheit nicht nur eine “lästige” gesetzliche Pflicht ist, sondern auch Teilhabe ermöglicht und so den Zugang für alle Nutzer sicherstellt.
Es ist wichtig, genau zu prüfen, ob man von dieser Pflicht betroffen ist, da sie sich auf bestimmte Bereiche und Unternehmen bezieht. Viele Unternehmen und Angebote fallen nicht unter das BFSG.
Wichtig ist zudem: Die Anforderungen basieren auf internationalen Standards, wie den WCAG-Richtlinien. Diese sind auf Level A und AA in der Regel gut umsetzbar, ohne dass tiefgreifende Veränderungen nötig sind. Unternehmen, die bereits mit der Barrierefreien Informationstechnologie-Verordnung (BITV) vertraut sind, haben häufig schon viele Anforderungen erfüllt.
Wichtige Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG):
Der European Accessibility Act (EAA) ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Gesetze und Vorschriften zur Sicherstellung der Barrierefreiheit auf nationaler Ebene zu erlassen.
Der EAA legt ein Mindestniveau der Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen fest, das europaweit gelten muss. Die Richtlinie wurde Mitte 2019 verabschiedet und musste bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.
Folgende Produkte und Dienstleistungen fallen unter den EAA:
- Websites, Apps und Online-Shops und digitale Verkaufsplattformen
- Geldautomaten und Bankdienstleistungen
- Computer und IT-Geräte
- Telefone und TV-Geräte
- Telekommunikationsdienste
- Transportmittel und -dienste
Die genauen Anforderungen an die Barrierefreiheit sind in der europäischen Norm EN 301 549 detailliert beschrieben.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Verabschiedet am 16. Juni 2021, tritt es nach einer Übergangsphase am 28. Juni 2025 in Kraft. Mit diesem Gesetz sind deutsche Unternehmen verpflichtet, die Vorgaben zur Barrierefreiheit gemäß den Anforderungen des European Accessibility Act umzusetzen. Die Übergangsphase war vielen Unternehmen nicht bekannt und wurde demnach oftmals nicht genutzt.

Die Norm EN 301 549 legt fest, wie Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des European Accessibility Act barrierefrei gestaltet werden müssen.
Für Websites und Anwendungen verweist EN 301 549 direkt auf den internationalen Standard „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1“ auf Level AA, um die Barrierefreiheit sicherzustellen.
Vielleicht haben Sie schon einmal vom Begriff "BITV" gehört – insbesondere, wenn es um die Barrierefreiheit von öffentlichen Websites geht. Die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV) ist eine Verordnung, die die Anforderungen an die Zugänglichkeit von Websites der Bundesbehörden festlegt.
Die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV) regelt die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites der Bundesbehörden.
Seit der Einführung der BITV 2.0 im Jahr 2019 verweist sie auf die Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG 2.1 basiert. Darüber hinaus müssen Inhalte dem „Stand der Technik“ entsprechen und ein „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit“ gewährleisten. Die BITV 2.0 enthält zudem erweiterte Vorgaben zur Nutzung der Deutschen Gebärdensprache (DGS) und zur Bereitstellung von Inhalten in Leichter Sprache.
Die „Web Content Accessibility Guidelines” (kurz WCAG) sind ein internationaler Standard, der Prinzipien, Richtlinien und Erfolgskriterien festlegt, um die Barrierefreiheit von Websites und Apps zu gewährleisten.
Diese Erfolgskriterien sind in drei Stufen unterteilt:
- Stufe A: Hier werden grundlegende Anforderungen beschrieben, die notwendig sind, damit Menschen mit Behinderungen eine Website überhaupt nutzen können.
- Stufe AA: Diese Stufe umfasst zusätzliche Anforderungen, die es ermöglichen, Websites für die meisten Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Die Kriterien der Stufen A und AA lassen sich in der Regel ohne großen Aufwand umsetzen. Um das von der EN 301 549 geforderte Level AA zu erreichen, müssen alle Anforderungen der Stufen A und AA erfüllt werden.
- Stufe AAA: Diese Stufe beinhaltet noch weitergehende Anforderungen, die allerdings teilweise mit erhöhtem Aufwand verbunden sind.Die Norm EN 301 549 bezieht sich auf WCAG 2.1, die im Juni 2018 veröffentlicht wurde. Im August 2022 folgte die Veröffentlichung von WCAG 2.2.
Der 28. Juni 2025 ist der Stichtag für das Gesetz.
Zu den betroffenen Produkten gehören unter anderem Computer, Tablets, Smartphones, Smart-TVs, E-Book-Reader, Automaten (wie Geld- und Ticketautomaten) sowie Router.
Websites und Apps müssen ab dem 28. Juni 2025 die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Das betrifft vor allem Bereiche wie Webshops, digitale Dienstleistungen, Kontaktformulare und Terminbuchungssysteme.
Im Dienstleistungsbereich zählen neben dem Personenverkehr auch Telefon- und Messenger-Dienste sowie der elektronische Geschäftsverkehr dazu.
Ab dem 28. Juni 2025 müssen nahezu alle Websites und Apps, die neu bereitgestellt werden, sowie alle bestehenden digitalen Dienstleistungen barrierefrei sein.
Insbesondere betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) digitale Angebote wie Online-Shops, Kontaktformulare und Terminbuchungssysteme, die darauf ausgelegt sein müssen, allen Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, einen uneingeschränkten Zugang zu ermöglichen.
Zudem müssen auch bestehende Websites und Apps, die nach diesem Datum weiterhin genutzt werden, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Das umfasst nicht nur öffentliche Webseiten, sondern auch private digitale Dienste, die über das Internet angeboten werden. Unternehmen sind daher verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre digitalen Angebote den Barrierefreiheitsstandards entsprechen, um die Zugänglichkeit für alle Nutzer zu gewährleisten.

- Private und rein geschäftliche (B2B) Angebote sind nicht vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen.
- Außerdem sind Kleinunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Kleinunternehmen sind dabei definiert als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
- Wenn Änderungen an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstellen, kann es ebenfalls von den Pflichten des BFSG befreit werden.
Konsultieren Sie einen Rechtsbeistand
Es ist ratsam, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Angebote unter die Regelungen fallen, oder wenn Sie die notwendigen Anpassungen nicht vornehmen können. Eine barrierefreie Website bietet viele Vorteile, selbst wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Daher sollten Sie Barrierefreiheit in jedem Fall bei neuen Projekten berücksichtigen.

Um die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen, müssen Ihre Website oder Ihr Online-Shop den Vorgaben der EN 301 549 entsprechen.
Folgende Schritte sind konkret notwendig:
- Erfüllung der EN 301 549: Überprüfen Sie Ihre Website auf die spezifischen Anforderungen dieser Norm, die sich auf die Barrierefreiheit bezieht. Dies umfasst die Gestaltung der Benutzeroberfläche, die Verwendung von klaren und verständlichen Inhalten sowie die Gewährleistung der Zugänglichkeit für assistive (Beispiel: Screenreader) Technologien.
- Erstellung einer barrierefreien Erklärung: Sie müssen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf Ihrer Website veröffentlichen. Diese Erklärung sollte Informationen darüber enthalten, wie Sie die Barrierefreiheit gewährleisten, sowie Angaben zu den Bereichen Ihrer Website oder Ihres Online-Shops, die (noch) nicht barrierefrei sind.
- Kontaktmöglichkeiten bereitstellen: Ihre Website muss eine Kontaktmöglichkeit bieten, über die Nutzer*innen Barrieren melden können. Dies ermöglicht es Ihnen, auf Probleme hinzuweisen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen tragen Sie dazu bei, Ihre digitalen Angebote für alle Nutzer zugänglich zu machen.

Die Gute Nachricht: Im Wesentlichen sind die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der Barrierefreien Informationstechnologie-Verordnung (BITV) sehr ähnlich. Wenn Sie Ihre Website bereits gemäß den WCAG barrierefrei gestaltet haben, sind Sie gut auf die Vorgaben des BFSG vorbereitet.
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde (u.a. Die Bundesanstalt für Digitalisierung (BFD), Landesämter für Verbraucherschutz, Verbraucherschutzverbände) feststellt, dass Ihre Website oder Ihr Online-Shop nicht barrierefrei ist, erhalten Sie zunächst eine Aufforderung, die Barrierefreiheit herzustellen. Ignorieren Sie mehrere dieser Aufforderungen, kann die Behörde anordnen, dass Sie Ihren elektronischen Geschäftsverkehr bis zur Erfüllung der Anforderungen einstellen. Darüber hinaus können Bußgelder in Höhe von mehreren tausend Euro verhängt werden.
Eine Marktüberwachungsbehörde kann von sich aus aktiv werden, aber auch auf Hinweise von Verbraucher:innen oder Verbänden reagieren und Maßnahmen ergreifen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Barrierefreiheit?
Gerne unterstützen und beraten wir Sie.
Benefits für Ihr Unternehmen

- Bessere Auffindbarkeit: Suchmaschinen bevorzugen barrierefreie Websites, was das Ranking verbessern kann.
- Rechtssicherheit: Erfüllung gesetzlicher Vorgaben wie dem BFSG, Vermeidung von Strafen und rechtlichen Risiken.
- Erhöhte Kundenzufriedenheit: Nutzer schätzen zugängliche und inklusive Angebote, was die Kundenbindung stärkt.
- Zukunftssicherheit: Barrierefreiheit wird immer wichtiger, um den Anforderungen der digitalen Transformation gerecht zu werden.
- Positive Markenwahrnehmung: Engagement für Inklusion und soziale Verantwortung stärkt das Image.
Sie möchten herausfinden, wie barrierefrei Ihr Web-Auftritt derzeit ist? Nutzen Sie den stratify-Check:

Barrierefreiheits-Check für Ihre Website:
Wir bieten einen umfassenden Barrierefreiheits-Check für Ihre Website an. Unser Expertenteam analysiert Ihre Seite auf die Anforderungen der EN 301 549 und WCAG-Richtlinien.
Unsere Leistungen:
- Zugänglichkeitsanalyse: Identifikation von Barrieren in Navigation, Lesbarkeit und Tastaturzugänglichkeit.
- Optimierung: Umsetzung von empfohlenen Verbesserungen, um die Barrierefreiheit zu erhöhen.
- Schulung: Unterstützung und Schulung für Ihr Team zur Sicherstellung zukünftiger Barrierefreiheit.
Mit unserem Service helfen wir Ihnen, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und eine bessere Nutzererfahrung für alle Besucher zu schaffen. Kontaktieren Sie uns für mehr Informationen!

Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Barrierefreiheit?
Gerne unterstützen und beraten wir Sie.
Wichtige Information
Bitte beachten Sie, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der auf dieser Seite bereitgestellten Informationen übernehmen.